Bei Leistungsbeschreibungen Sammelbegriffe besser vermeiden
Einzelhändler erwerben ihre Ware in der Regel vom Großhandel oder direkt vom Hersteller. Bei der Bestellung werden nicht nur die jeweiligen Mengen festgelegt. Soweit es den Artikel in verschiedenen Größen, Formen und/oder Farben gibt, erfolgt eine zusätzliche Differenzierung. Der Einzelpreis ist aber dennoch meist identisch. Mit der Warenlieferung kommt dann die Rechnung. Für Unternehmer ist dabei nicht neu, dass diese nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie alle erforderlichen Merkmale einer ordnungsmäßigen Rechnung enthält, unter anderem die Leistungsbeschreibung. Doch beim Merkmal Leistungsbeschreibung
gibt es immer wieder Ärger mit dem Finanzamt. Dieses verlangt eine detaillierte Beschreibung der gelieferten Waren mit ihren
handelsüblichen Bezeichnungen und gelieferten Mengen. Doch was ist eine detaillierte handelsübliche Bezeichnung? Genügt es, Sammelbegriffe wie Hosen
, Blusen
oder Hemden
zu nutzen?
Das Finanzgericht Münster sah in Sammelbegriffen wie Jacken
, Pullis
, T-Shirts
keine hinreichende Leistungsbeschreibung. Die Bundesfinanzrichter waren wiederum nicht so streng. Sie entschieden zwar, dass bei hochpreisigen Uhren eine Leistungsbeschreibung diverse Armbanduhren
nicht ausreicht. Für das Niedrigpreissegment sendeten die obersten Finanzrichter jedoch deutliche Signale in Richtung Sammelbegriffe sind zulässig
. So gewährten sie gleich in mehreren Revisionsverfahren die Aussetzung der Vollziehung und ließen die Verfahren zur Hauptverhandlung zu.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Unternehmer jedoch nicht darauf vertrauen. Um den Vorsteuerabzug beim Geschäftspartner nicht zu gefährden, sollte die Leistungsbeschreibung so genau wie möglich erfolgen. Soweit Sammelbegriffe verwendet werden, sollte weiter nach Artikel- oder Chargennummer, Hersteller, Größe oder Farbe differenziert werden. Nur wenn der damit verbundene Mehraufwand bei Großeinkäufen unverhältnismäßig ist, sind bei der Leistungsbeschreibung Vereinfachungen denkbar. Wird ein Warenwirtschaftssystem eingesetzt, ist der Mehraufwand aber vermutlich nicht unverhältnismäßig.
Tipp
Verweigert das Finanzamt den Vorsteuerabzug, weil ihm die Leistungsbeschreibung mit einem Sammelbegriff zu ungenau ist, sollte unter Bezug auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
(Stand: 17.10.2019)
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